Satzung der Heidelberger Herz Stiftung in der Treuhandverwaltung der abcPremium GmbH Präambel
Die Abteilung für Innere Medizin III (Schwerpunkte Kardiologie, Angiologie und Pneumologie) des Universitätsklinikums Heidelberg hat sich in vielen Bereichen ihrer medizinischen Patientenversorgung, Ausbildung und Forschung eine internationale Spitzenstellung erarbeitet. Viele Forscherteams der Abteilung arbeiten daran, neue Diagnosemöglichkeiten und Therapieverfahren für Herz-, Gefäß- und Lungenkrankheiten zu entwickeln, um die Heilungschancen zu erhöhen, die Lebensqualität der Patienten zu verbessern und die Krankenversorgung effizienter zu gestalten. Bei diesem Wirken wurde die Abteilung in den letzten Jahren durch den gemeinnützigen Verein Freunde der Kardiologie Heidelberg e.V. unterstützt. Der Verein trug dazu bei, die Ziele zu erreichen und die Entwicklungsarbeit zu finanzieren. Dieses Engagement soll fortan mit der von Klinikdirektor Professor Dr. med. Norbert Frey gegründeten Stiftung fortgeführt werden
§ 1 Name, Rechtsform
- (1) Die Stiftung führt den Namen Heidelberger Herz Stiftung.
- (2) Sie hat ihren Sitz in Heidelberg.
- (3) Sie ist eine treuhänderische Stiftung in der Verwaltung der abcPremium GmbH und wird folglich von dieser im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.
§ 2 Stiftungszweck 1 Gemeinnützigkeit
- (1) Die Heidelberger Herz Stiftung mit Sitz in Heidelberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die finanzielle Förderung wissenschaftlicher und medizinischer Forschung (Ursachenforschung) sowie durch die Entwicklung von Therapien zur Bekämpfung von Erkrankungen des Herzens und/oder der Gefäße. Ein weiterer Zweck ist die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses in der kardiovaskulären Medizin, insbesondere durch die Anschubfinanzierung von Forschungsprojekten sowie durch die Unterstützung von Fortbildungen, Kongressen und Forschungsaufenthalten. 2 Zweck der Stiftung ist ferner die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Aufklärung der Öffentlichkeit und der zuständigen Behörden über Krankheitsbilder und über die Situation von Menschen mit Herz- und/oder Gefäßerkrankungen sowie über die Verbesserung von Beratung und Betreuung von Betroffenen durch Informationsaustausch und Vermittlung von sachverständigen Stellen oder Einsatz eigener Fachkräfte. Zweck der Stiftung ist darüber hinaus die Förderung der Bildung. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Vermittlung von Wissen zu Herzkrankheiten und der Vermeidung solcher Erkrankungen durch eine gesunde Ernährung und sportliche Betätigung. Zielgruppe hierfür sind insbesondere auch Kinder und Jugendliche.
- (2) Die Stiftung verfolgt die vorstehend genannten Zwecke unmittelbar selbst oder als Mittelzuwendungskörperschaft im Sinne des § 58 Nr. 1 AO. Die Förderung nach § 58 Nr. 1 AO wird verwirklicht insbesondere durch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften und von juristischen Personen des öffentlichen Rechts für die Verwirklichung der vorgenannten steuerbegünstigten Zwecke. Die Stiftung kann die vorstehend genannten Zwecke auch im Ausland verwirklichen, sofern die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 AO vorliegen.
- (3) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- (4) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
- (6) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Deutsche Herzstiftung e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der Heidelberger Herz Stiftung zu verwenden hat.
- (7) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.
§ 3 Vermögen
- (1) Die Stiftung wird mit einem Anfangsvermögen in Höhe von 10.000 Euro ausgestattet. Das gestiftete Vermögen ist getrennt vom anderen Vermögen der abcPremium GmbH als Treuhänderin zu verwalten.
- (2) Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). 3
- (3) Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und sicher und ertragreich anzulegen. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
- (1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, die nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Davon ausgenommen sind die Rücklagenbildung oder Zuführungen zum Stiftungsvermögen gemäß § 62 AO.
- (2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies im Rahmen der steuerlichen Gemeinnützigkeit zulässig ist.
- (3) Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge zur Substanzerhaltung und als Inflationsausgleich einer freien Rücklage zugeführt werden.
- (4) Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen kann die Stiftung Mittel einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Vermögensausstattung zuwenden.
- (5)Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.
§ 5 Stiftungsrat
- (1) Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.
- (2) Der Stiftungsrat besteht aus maximal zehn Mitgliedern.
- (3) Geborene Mitglieder sind Prof. Dr. Norbert Frey sowie ein vertretungsberechtigter Gesellschafter der Trägerorganisation als Vertreter der Treuhänderin. Prof. Dr. Hugo Albert Katus ist Ehrenvorsitzender des Stiftungsrates auf Lebenszeit. Er kann beratend an den Sitzungen teilnehmen.
- (4) Die geborenen Mitglieder können weitere Mitglieder bestellen. Die Amtszeit der kooptierten Stiftungsratsmitglieder beträgt ab dem Zeitpunkt der Berufung jeweils drei Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig. Begründete Abberufungen während der Amtszeit sind durch die geborenen Mitglieder möglich.
- (5) Vorsitzender des Stiftungsrates ist Prof. Dr. Norbert Frey. Stellvertretender Vorsitzender ist der Vertreter der Treuhänderin. Im Verhinderungsfalle führt ein von Prof. Dr. Norbert Frey bestimmtes Mitglied des Stiftungsrates den Vorsitz. Im Falle, dass Prof. Dr. Norbert Frey keine Vertretung benannt hat, oder diese Person dauerhaft nicht zur Verfügung stehen, wählt der Stiftungsrat aus seiner Mitte den Vorsitzenden.
- (6) Dem Stiftungsrat sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sowie im Stiftungsrecht sachverständig sein. 4
- (7) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen.
§ 6 Aufgaben des Stiftungsrats
- (1) Der Stiftungsrat beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel. Gegen diese Entscheidung steht der abcPremium GmbH ein Vetorecht zu, wenn sie gegen die Satzung oder rechtliche oder steuerliche Bestimmungen verstößt.
- (2) Der Stiftungsrat kontrolliert die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel durch die Treuhänderin (Prüfung und Feststellung der Jahresrechnung, Einsicht in die Kontoführung, Überprüfung der Vermögensanlage der Stiftung).
- (3) Zur Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben kann der Stiftungsrat Repräsentanten berufen. Die Repräsentanten sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen.
- (4) Beschlüsse des Stiftungsrates werden in der Regel auf Sitzungen gefasst, die durch den Vorsitzenden resp. im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet werden. Der Stiftungsrat wird von der abcPremium GmbH nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder des Stiftungsrates dies verlangen. Beschlüsse des Stiftungsrates können auch im Rahmen von Video- /Telefonkonferenzen oder im Wege schriftlicher Abstimmung gefasst werden. Im schriftlichen Verfahren gilt eine Äußerungsfrist von zwei Wochen seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung. Zu Präsenzsitzungen sind Zuschaltungen durch Video- /Telefonkonferenz zulässig, soweit der Weg technisch eingerichtet ist; dies ist bei der Einladung bekannt zu geben. Einer Beschlussfassung im Wege der schriftlichen Abstimmung kann ein Mitglied des Stiftungsrates widersprechen. In diesem Fall ist zwingend eine Präsenzsitzung oder eine Sitzung im Wege der Telefon-Nideokonferenz durchzuführen. Schriftliche Abstimmungen sind auch im Wege der elektronischen Form (Mail oder Telefax) zulässig.
- (5) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung per Brief oder E-Mail mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend oder vertreten sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von zwei Wochen eine neue Sitzung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. In der erneuten Einladung ist hierauf hinzuweisen. An einer schriftlichen Abstimmung muss sich mindestens die Hälfte der Stiftungsratsmitglieder beteiligen.
- (6) Der Stiftungsrat trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. 5
- (7) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Vertreter der Treuhänderin als Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Stiftungsrates zur Kenntnis zu bringen.
- (8) Beschlüsse, die eine Änderung des Stiftungszwecks oder die Auflösung der Stiftung betreffen, können nur auf Sitzungen gefasst werden.
- (9) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung der abcPremium GmbH.
§ 7 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse und Auflösung
- (1) Soweit es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Stiftung zulassen, kann der Stiftungsrat jederzeit durch einfache Mehrheit die Fortsetzung der Stiftung als rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts beschließen. In diesem Fall gelten die Stifter zugleich als Stifter der rechtsfähigen Stiftung.
- (2) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks von der abcPremium GmbH und dem Stiftungsrat nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können beide gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen.
- (3) Der Beschluss bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrates. Der neue Stiftungszweck hat steuerbegünstigt zu sein.
- (4) Die abcPremium GmbH und der Stiftungsrat können im Einvernehmen gemeinsam die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen_ Der Beschluss des Stiftungsrats zur Auflösung der Stiftung bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrates.
§ 8 Trägerwechsel
Im Falle der Auflösung, der Insolvenz oder einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Stiftungsträgers kann der Stiftungsrat die Fortsetzung der Stiftung bei einem anderen Träger oder als selbstständige Stiftung beschließen.
§ 9 Änderung der Stiftungssatzung
Beschlüsse über Satzungsänderungen, der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sowie der Beschluss über die Fortsetzung der Treuhandstiftung als rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Einzahlung des unter § 4 Abs. 1 genannten Vermögens und der Unterzeichnung des Treuhandvertrages in Kraft. Heidelberg, 31. Januar 2023 .Vorsitzender des Stiftungsrates Prof. Dr. Norbert Frey Stellvertretender Vorsitzender des Stiftungsrates